Schulanerkennung | VDWS

Germany Time 01:42

Anerkennung von Wassersportschulen

Allgemeines

VDWS-Wassersportschulen sind vom VDWS anerkannte Ausbildungsstätten für den Wassersport. Sie sind Mitglied im VDWS e.V. Die Richtlinien für die Anerkennung von Wassersportschulen ergeben sich aus § 2 der Satzung des VDWS e.V.

Die Ausbildung zu sportgerechtem und seemännisch richtigem Verhalten auf dem Wasser erfolgt in großem Umfang durch gewerbliche Schulen. Der VDWS strebt als Fachverband eine qualifizierte Ausbildung aller Wassersportler an. Um diese Ausbildung so hochwertig wie möglich zu gestalten, werden die Ausbildungsstätten nach einheitlichen Richtlinien anerkannt.

Hierzu sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen, wobei die hier aufgeführte Liste nicht abschließend ist. Es sind Mindestanforderungen, die durch weitere Elemente aus dem Kriterienkatalog des VDWS Center Manual zu ergänzen sind, soweit dies für einen qualitativ angemessenen Schulungsbetrieb notwendig ist.

Die Anerkennungsrichtlinien des VDWS entsprechen den Anforderungen der Arbeitsgemeinschaften VAW (Vereinigte Ausbildungsverbände Wassersport).

Der VAW gehören an

  • VDWS (Verband Deutscher Wassersport Schulen e.V.)

  • VÖWS (Vereinigung Österreichischer Wassersport Schulen)

  • WSVO (Wassersport Schulvereinigung Österreichs )

  • SWAV (Schweizerische Wassersport Vereinigung)

Anerkennungsvoraussetzungen

Um eine vom VDWS anerkannte Wassersportschule zu werden, müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Schulleitung
Für die Leitung der Schule muss die VDWS-Schulleitungslizenz nachgewiesen werden. Die Schule muss sich auf wirtschaftlich gesicherter Grundlage befinden und die Eigentumsverhältnisse nachweisen. 

2. Schulungsstandort
a) Der Zugang zum Schulungsgewässer muss die Behinderung, Belästigung und insbesondere Gefährdung anderer Wassersportler und Schwimmer ausschließen.
b) Das Nutzungsrecht muss ggf. durch den Eigentümer oder Behörden bestätigt werden.
c) Das Schulungsrevier muss sich in unmittelbarer Nähe des offiziellen Standortes der VDWS Mitgliedsschule befinden. Die Option eines physischen Austausches muss für Lehrer- und Schülerschaft jederzeit gegeben sein.
d) Es müssen ausreichende Umkleidemöglichkeiten und sanitäre Anlagen in der Nähe der Schule vorhanden sein (Nachweis Benutzungsrecht).


3. Unterrichtsausstattung
a) Für alle am Standort angebotenen Kurse muss besonders geeignetes Schulungsmaterial (Surfbretter und Riggs, Kiteboards und Schirme, Segelboote) in ausreichender Zahl vorhanden sein.

b) Wenn es die rechtlichen Bedingungen oder die Besonderheiten des Reviers erfordern, muss ein motorbetriebenes Rettungsfahrzeug zur Verfügung stehen (beim Kitesurfen immer notwendig ausser bei Stehrevieren) sowie eine ausreichende Zahl von Schwimmwesten.

c) Es muss für ausreichende Kälteschutzkleidung unter Einhaltung entsprechender Hygienevorschriften gesorgt sein.

d) Die Schule verfügt über einen geeigneten Raum für Theorieunterricht, bei revierbedingtem Unterricht im Freien eine entsprechende Arbeitsfläche. Hierzu gehört auch eine Auswahl von Unterrichts-Medien wie z.B. Magnettafel mit Zubehör (Pfeile, Bojen, Stifte), Modelle, VDWS-Lehrmittel etc.

4. Weitere Ausstattungen und Anforderungen
Die Liste der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen ist nicht abschließend. Es sind lediglich Mindestanforderungen, die durch weitere Elemente aus dem Kriterienkatalog des VDWS Center Manual zu ergänzen sind, soweit dies für einen qualitativ angemessenen Schulungsbetrieb notwendig ist. 

5. Aussendarstellung
Jede Schule muss sich eindeutig als VDWS-Schule darstellen, dazu gehören VDWS-Schulschild, VDWS-Schulflagge und VDWS-Schulstempel.
In der Werbung soll nur der Orginalschriftzug des VDWS Verwendung finden. Das aktuelle VDWS-Logo soll werbewirksam in allen Prospekten und im Internet mit dem Hinweis "vom VDWS anerkannt" aufgeführt werden.
Jeder Mitgliedsbetrieb wird in den VDWS-Schullisten (Druck, Internet) aufgeführt. 

6. Ausbildungs- und Prüfungsrechte
Mindestens eine Lehrkraft muss die Berechtigung haben, eine VDWS-anerkannte Schule zu leiten (VDWS-Schulleitungslizenz). Die Schule weist ferner nach, dass mindestens der Ausbildungsleiter für die jeweils angebotenen Wassersportarten im Besitz einer gültigen Ausbildungs- und Prüfungslizenz ist. Alle sonstigen Lehrkräfte sollen mindestens eine VDWS-Ausbildungs-Lizenz haben oder eine vom VDWS als mindestens gleichwertig anerkannte Lizenz. Praktikanten müssen mit diesem Status beim VDWS gemeldet sein. Alle Inhaber von VDWS-Lizenzen müssen Mitglied im VDWS sein.
Schulen, die über mehrere Niederlassungen verfügen, müssen diese Voraussetzungen an jeder Niederlassung erfüllen.
Die Schule verpflichtet sich, die Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Befähigungsnachweise und Zertifikate des VDWS nach den Vorschriften des Verbandes auszurichten. 

7. Haftung und Versicherung
Die Wassersportschule muss eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen. Sie bildet in eigener Verantwortung aus und ist keine Erfüllungsgehilfin des VDWS, der selbst keine unmittelbare Grundausbildung betreibt. Der VDWS haftet nicht gegenüber Ersatzansprüchen der Wassersportschüler und -schulen, aus welchem Rechtsgrund auch immer. 

8. Verbot der Weitergabe von VDWS-Materialien
Die Abgabe von Lehr- und Lernmitteln des VDWS an Dritte zum Weiterverkauf ist untersagt. Lehr- und Lernmittel können jedoch in begrenzter Stückzahl zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe an andere VDWS-Mitgliedsschulen abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Befähigungsnachweise des Verbandes (insbesondere Grundscheine). Soweit ausnahmsweise Grundscheine an eine andere VDWS-Mitgliedsschule abgegeben werden, ist die VDWS-Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der laufenden Nummern der Grundscheine zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann zum sofortigen Entzug der Anerkennung der beteiligten Schulen und zu einem Ausschlußverfahren des VDWS e.V. führen. 

9. Konkurrierende Mitgliedschaften
Der VDWS e.V. ist eine ideelle Interessengemeinschaft zur Förderung der Ausbildung und Schulung im Wassersport. Die satzungsmäßigen Ziele sollen von jedem einzelnen Mitglied aktiv unterstützt werden. Zur Stärkung des Verbandes und des gewollten inneren Zusammenhalts ist eine Doppelmitgliedschaft bei anderen Wassersport-Schulverbänden in der Regel nicht förderlich. Die Schule verpflichtet sich für alle Wassersportarten, für die sie eine Anerkennung beantragt, Lehr- und Lernmaterialien und Zertifikate ausschließlich beim VDWS zu beziehen. 

10. Anerkennung
Über die Anerkennung entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied. Bei Bedarf wird eine Besichtigung der Wassersportschule veranlasst. Die Schulanerkennung wird erst wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag überwiesen sind. Der Rechtsweg bezüglich der Anerkennung ist ausgeschlossen. Befristet auf längstens ein Jahr kann die Anerkennung einer Schule auch dann erfolgen, wenn vorübergehend einzelne Vorschriften der Anerkennungsrichtlinien nicht erfüllt sind. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Mit der Anerkennung verpflichtet sich die VDWS-Wassersportschule, eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. 

11. Widerruf der Anerkennung, Ausschluss, Kündigung
1. Die Anerkennung als VDWS-Schule gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ist jederzeit widerruflich, insbesondere dann, wenn die Wassersportschule nicht mehr den Anerkennungsrichtlinien entspricht. Der VDWS behält sich eine Überprüfung der bisher anerkannten Schulen vor.

2. Bei Verletzung der Anerkennungsrichtlinien kann der Vorstand des VDWS beschließen: a) die Wassersportschule abzumahnen; b) im Fall der Weitergabe von VDWS-Materialien an Dritte zum Weiterverkauf mit einer Konventionalstrafe von bis zu 2.500 Euro zu belegen; c) die Anerkennung der Wassersportschule zu widerrufen.

3. Bei Widerruf der Anerkennung oder bei Kündigung der Mitgliedschaft - gleichgültig ob die Wassersportschule kündigt oder der VDWS - ist die Schule verpflichtet, das gesamte vorhandene VDWS-Schulungsmaterial (Schulungspakete, Schulungshefte, Befähigungsnachweise) gegen Erstattung des EK-Preises sofort an die VDWS-Geschäftsstelle zu überstellen.
 

Gebühren

Die Gebühren werden von der Mitgliederversammlung des VDWS e.V. festgesetzt. 
1. Beitrag für Einzelmitglieder: Euro 51,00 (jährlich fällig im 1. Quartal)
2. Beitrag für Schulen: Euro 153,00 (jährlich fällig im 1. Quartal)
3. Beitrag für jeden weiteren Schulstandort: Euro 50,00 (jährlich fällig im 1. Quartal)
4. Aufnahmegebühr für Schulen: Euro 350,00 (einmalig)

In der Aufnahmegebühr ist ein "Startpaket" enthalten  (Member Card, Center Manual, VDWS Schulflagge, Schulstempel, Schulschild, VDWS Modeteile, Lernmittelgrundausstattung für die jeweilige Sportart, Pro Shop Katalog, Promo-Paket). 

Für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem VDWS und den Wassersportschulen gilt das deutsche Recht. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VDWS e.V. in 82362 Weilheim i.OB. Deutschland 

Die Anerkennungsrichtlinien für VDWS-Mitgliedsschulen treten in der vorstehenden Fassung zum 1.2.2020 in Kraft 

gez. Thomas Weinhardt 1.Vorsitzender
gez. Christian Bartesaghi Schulobmann

Mindestanforderungen an Schulbetriebe

Infrastruktur
Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Schule werden erfüllt
Rezeption/Büro
Infotafel
VDWS-Flaggen und Schulschild
Toiletten (in erreichbarer Umgebung)
Umkleidemöglichkeiten (in erreichbarer Umgebung)
Dusche (in erreichbarer Umgebung)
Platz für Theorieunterricht


Material
Vermiet- und Schulmaterial entsprechend dem Angebot
Material entspricht den Sicherheitsbestimmungen und behördlichen Auflagen
Optisch ansprechende und funktionelle Materiallagerung
Kälteschutz/Neopren

Personal
VDWS-Schulleiterlizenz
VDWS-Lizenz der jeweiligen angebotenen Sportart

Qualitätssicherung
System zur Qualitätssicherung
Stationshandbuch vorhanden

Rettungssystem
Motorboot
Sicherheitskonzept für Schulung/Vermietung
Notfallplan

Schulung
Übersicht und Kursbeschreibung der aktuellen Kurse
Einsatz von VDWS-Lehrheften
Theorieunterricht mit Modellen und Medien

Verträge und Versicherungen
AGB´s
Vermietbedingungen
Preisliste
Gewässergenehmigung
Betriebshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung Personal